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Schwerbehinderung? Wirklich?




Ja, leider. Ich war selbst auch geschockt, als mein Arzt mir sagte, damit könnte ich nun den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter bei der zuständigen Behörde stellen. Narkolepsie kann je nach Ausprägung und Schwere dazu führen, daß man "Schwerbehinderter" im Sinne des SGB IX (Sozialgesetzbuch) ist. Das hat zur Folge, dass beim zuständigen Versorgungsamt der Gemeinde, in der man wohnhaft ist, ein Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gestellt werden kann. Dieser Ausweis wird ab einem GdB (Gesamtgrad der Behinderung) von mindestens 50 % ausgestellt. Schwerbehinderte erhalten sogenannte Nachteilsausgleiche und unterliegen z.B. im Berufsleben einem besonderen Schutz (z.B. Kündigungsschutz, Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsplatzes, eigene Interessenvertretung (soweit Voraussetzungen dafür im Unternehmen gegeben sind) in Form der Schwerbehindertenvertretung.



Wie ist der Weg dorthin?


Voraussetzung ist eine gesicherte Diagnose und Schwere der Erkrankung. Dann läßt man sich vom Amt das entsprechende Antragsformular geben. Dieses füllt man aus und gibt das dann an das Versorgungsamt. Dieses eröffnet ein Anerkennungsverfahren nach dem SGB. Durch das Amt werden dann entsprechende Befunde und Stellungnahmen bei dem bzw. den behandelnden Ärzten eingeholt. Es wird eine Akte aufbereitet und diese einem Gutachter vorgelegt. Dieser erstellt sein Gutachten und auf Basis dieses Gutachtens entscheidet das Amt über den GdB (Gesamtgrad der Behinderung) und erläßt einen Bescheid. Soweit die vom Betroffenen bzw. seinen Ärzten vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, werden diese nachgefordert. Kommt man dem nicht nach, so ist eine Ablehnung/Versagung möglich. Vorausgesetzt der Bescheid ergeht ohne Nacherhebung etc., so erhält man diesen dann u. U. (wenn man gleich ein Paßbild mit bei Antragstellung einreicht) zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis.



Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, denn gegen den Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Dieser Weg sollte beschritten werden, wenn das Amt nach eigenem Eindruck bzw. nach medizinischer und / oder juristischer Beratung nicht alle Umstände gewürdigt oder sich nicht an die sog. Anhaltspunkte gehalten hat. Weitere Möglichkeiten bleiben hier offen, das muß dann durch den Betroffenen und seinen ggf. erforderlichen Rechtsbeistand geprüft werden.



Konsequenzen der festgestellten Schwerbehinderung sind zu berücksichtigen. So führt die Schwerbehinderung ab 50 % oder ab 40 % nach erfolgter Gleichstellung (Antrag beim Arbeitsamt) zu einem Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, zumindest muß dann das Integrationsamt zustimmen. Aber ebenso ist zu berücksichtigen, daß bei Bewerbungen der Narkoleptiker/Schwerbehinderte u.U. schlechtere Chancen hat, als ein "gesunder" Bewerber. Allerdings verbieten sich bei Narkolepsie bestimmte Berufe und Tätigkeiten von selbst.



Informationen zu Literatur und Rechtsquellen finden Sie auf der Seite "Literatur". Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung durch einen Mediziner, Rechtsanwalt, Verbände bzw. das Versorgungsamt. Bei Antragstellung ist unbedingt auf eine ausreichende Kommunikation mit dem Arzt zu achten, aus eigener Erfahrung rate ich auch dringend dazu, sich Kopien aller Befunde (auch der Untersuchungsergebnisse) geben zu lassen, was ohnehin bei eventuellen Arztwechseln, z.B. bei Wohnsitzveränderung nie schaden kann.



Eine sehr gute Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens in sozial-rechtlichen Angelegenheiten findet man im Merkblatt 6.6 der Deutschen Rheuma-Liga (hier öffnen).

Die Gesetzestexte kann man sich entweder kaufen oder aber im Internet lesen. Ich nutze dazu die Seiten von juris.de, zumal es sehr wichtig ist, mit dem aktuellsten Gesetzestext zu arbeiten. Ggf. sollte man aber den Gang zum Rechtsanwalt nicht scheuen, der sich auf diese Thematik spezialisiert hat.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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